Grundlage für ein funktionierendes Beschäftigungssystem ist die Schaffung und der Erhalt sicherer und menschengerechter Arbeitsbedingungen. Um die Beschäftigten wirksam vor Gefahren und gesundheitlichen Schädigungen zu schützen, sind gesetzliche Grundlagen und rechtssichere Rahmenbedingungen unerlässlich.
Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Betrieb zu sorgen. Dies kann besonders wirksam durch eine nachhaltige Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die Strukturen und Abläufe eines Unternehmens erreicht werden.
Ein weiteres Grundlagengesetz im Arbeitsschutz ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Es verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der Unfallverhütung zu beraten und zu unterstützen.
Die Beratung erfolgt im Rahmen der sog. Regelbetreuung und setzt sich aus den Elementen Grundbetreuung und der anlassbezogenen/betriebsspezifischen Betreuung zusammen.
Diese Pflichten werden durch die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV-Vorschrift 2) konkretisiert.
Der Arbeitgeber ist zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Diese zielt darauf ab, die Gefährdungsfaktoren zu ermitteln und daraus sinnvolle und notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten zu unterweisen, und zwar so, dass sie Gesundheitsgefährdungen als solche erkennen und darauf sachgerecht reagieren können. Voraussetzung für eine regelgerechte Unterweisung ist eine passgenaue Ausrichtung auf die jeweilige Arbeitssituation im Betrieb.
Die Betriebsanweisungen hat der Arbeitgeber für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen.
Diese müssen für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und deren Zubereitungen, die diese Stoffe über bestimmte Prozentsätze hinaus enthalten und für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden.
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